AGB - Pferdetransporter mieten

Unsere AGB für die Vermietung unserer Pferdetransporter

Allgemeine Geschäftsbedingungen als Anlage zum Mietvertrag „Pferdetransporter MAN“

1. Vertragsabschluß, Übernahme, Rücktritt

Der Mietvertrag ist nur bei schriftlicher Bestätigung durch den Vermieter verbindlich. Bei der Fahrzeugübernahme sowie bei Rückgabe sind die im Mietvertrag eingetragenen Zeiten unbedingt einzuhalten. Wird das Fahrzeug nicht spätestens eine Stunde nach der vereinbarten Zeit übernommen, ist der Vermieter zur sofortigen Kündigung des Mietvertrages bei voller Schadensersatzpflicht des Mieters berechtigt. Der Vermieter kann dann in jedem Fall das Fahrzeug zur Verminderung eines Schadens anderweitig vermieten. Bei der Fahrzeugübergabe ist ein Übergabeprotokoll zu unterschreiben, in dem Fahrzeugzustand und Zubehör, ggf. Mängel festzuhalten sind. Wird die vereinbarte Rückgabezeit vom Mieter um mehr als 12 Stunden überschritten, hat der Mieter einen weiteren Tagessatz zu zahlen, hinzu kommen die Ansprüche des Vermieters aus der unbefugten Überschreitung der Mietzeit.

2. Überschreitung der Mietzeit

Überschreitet der Mieter die vorgesehene Mietzeit ohne ausdrückliche Vereinbarung mit dem Vermieter, schuldet er für jeden angefangenen Tag der Überschreitung zusätzlich zum Mietzins gemäß Ziffer 1 eine Schadenersatzpauschale in Höhe von 50% des täglichen Mietzinses, es sei denn, dass der Mieter nachweist, dass der Schaden des Vermieters nicht oder geringer entstanden ist. Unberührt hiervon bleibt ein etwaiger weitergehender Anspruch des Vermieters auf Schadensersatz. Verlängerungswünsche sollen mindestens zwei Tage vor vorhergesehener Mietbeendung mitgeteilt werden. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung besteht nicht.

3. Mietzeitraum

Der Mietzeitraum ist die Zeit von der vereinbarten Übernahme bis zur endgültigen Rückgabe des Fahrzeuges. Ein Miettag entspricht 24 Stunden bzw. den vereinbarten Zeitraum von Übernahme bis Rückgabe des Fahrzeuges.

4. Mietpreis – Zahlungen – Kaution

Der Mietpreis bestimmt sich nach der jeweils gültigen Preisliste. Zahlungen aus dem Mietvertrag sind spätestens bei Übernahme des Fahrzeuges fällig. Es ist eine Kaution in Höhe von € 500,- vor Übernahme des Fahrzeuges in bar zu hinterlegen. Für Mehrkilometer außerhalb des geschlossenen Tarifs wird mit € 0,45 pro Kilometer berechnet. Kosten für Treibstoffe und Betriebsstoffe gehen zu Lasten des Mieters.

 

5. Nichterfüllung

Wir gewähren dem Mieter ein Rücktrittsrecht, wenn er den uns dadurch entstehenden Schaden nach Maßgabe nachfolgender Pauschalierung erstattet:

  1. a) bis zu 20 Tagen vor vorgesehener Übernahme 20% des vereinbarten Mietpreises
  2. b) bis zu 7 Tagen vor vorgesehener Übernahme 50% des Mietpreises
  3. c) danach ist bei Rücktritt in jedem Fall der volle Mietpreis zu zahlen.

Der Entschädigungsanspruch entfällt, wenn der Mieter nachweist, dass ein Schaden nicht oder in wesentlich niedrigerer Höhe entsteht.

6. Reservierung

Mieter und Vermieter sind nur an schriftliche Reservierungen gebunden. Schriftform im Sinne dieses Vertrages sind unterzeichnete Schreiben, Fax oder Email. Der Vermieter hält das Fahrzeug bis 60 Minuten nach vertraglichem Mietbeginn frei, danach ist er von der Reservierung entbunden. Holt der Mieter das bestellte Fahrzeug nicht ab oder bestellt er es kurzfristiger als 48 Stunden vor vereinbartem Mietbeginn ab, so schuldet er den vereinbarten Mietpreis. Ein Nachweis, dass der Schaden gar nicht oder erheblich geringer als der Mietpreis ist, muss vom Mieter erbracht werden.  Der Vermieter haftet nur für Schäden, die sich aus einem Ausfall des Mietfahrzeuges ergeben oder die infolge verspäteter Übergabe oder Unmöglichkeit der Übergabe des Fahrzeuges entstehen, soweit er diese zu vertreten hat. Eine Aufrechnung durch den Mieter ist ausgeschlossen.

7. Nutzung des Fahrzeugs

Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst oder von dessen volljährigen Familienangehörigen sowie von den Personen, die dem Vermieter vorher schriftlich benannt worden sind, benutzt werden. Jede sonstige Weitergabe des Fahrzeugs ist untersagt. Das Fahrzeug darf in jedem Fall nur von Inhabern einer entsprechenden gültigen Fahrerlaubnis geführt werden. Bei Verstoß hat der Vermieter ein Recht zur fristlosen Kündigung. Der Mieter haftet für jeden durch unerlaubte Weitergabe oder Führung des Wagens verursachten Schaden uneingeschränkt. Der Mieter verpflichtet sich, auf Verlangen beim Vermieter die Namen und Anschriften aller Fahrer des Fahrzeugs bekannt zu geben, soweit diese nicht im Mietvertrag selbst benannt sind. Für jedes Verschulden von Fahrern, an die der Mieter das Fahrzeug weitergegeben hat, haftet der Mieter persönlich. Das Fahrzeug ist mit größter Sorgfalt gegen Diebstahl und Beschädigungen zu sichern. Der Mieter ist verpflichtet, bei dem jeweiligen Einsatz des gemieteten Fahrzeugs die jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen genau einzuhalten. Er hat sich über diese im Ausland geltenden Bestimmungen selbst zu informieren. Dem Mieter ist es sowohl untersagt, mit dem an Fahrzeugtests teilzunehmen, als auch dieses zur Beförderung von explosiven, entzündbaren, giftigen, radioaktiven oder sonst gefährlichen Stoffen, zur Begehung von Zoll- oder Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind, zu verwenden oder einzusetzen.

8. Berechtigter Fahrer

Das Mindestalter für eine Pferdetransport-Anmietung ist 25 Jahre. Bei Mietbeginn muss der Fahrer seit mindestens einem Jahr im Besitz eines gültigen nationalen Führerscheins für die von ihm gemietete Fahrzeugklasse sein. Bei Abholung des Fahrzeugs ist der Personalausweis und Führerschein vorzulegen. Die Inhaber von außerhalb der Europäischen Union ausgestellten Führerscheinen müssen bei Mietbeginn zusammen mit ihrem nationalen Führerschein auch eine internationale Fahrerlaubnis vorlegen. Die internationale Fahrerlaubnis ist ausschließlich in Verbindung mit dem nationalen Führerschein gültig.

9. Zusatzfahrer

Der Hauptfahrer muss identisch mit der Person der Reservierung sein. Zusatzfahrer müssen schriftlich vor Fahrtantritt registriert sein.

10. Versicherung

Das Fahrzeug ist gemäß den jeweiligen geltenden Versicherungsbedingungen wie folgt versichert:
Haftpflichtversicherung:

  • Sach- und Vermögensschäden: bis zu 50 Mio. €; Personenschäden je geschädigte Person: max. 8 Mio. €.
  • Vollkaskoversicherung
  • Teilkasko: Selbstkostenbeteiligung € 1000,– je Schaden. Im Schadensfall zahlbar durch den Mieter.
  • für beförderte Güter bzw. Pferde und Ponys ist keine Versicherung abgeschlossen
  • Der Verlust von Fahrzeugpapieren, Werkzeug, Zubehör und persönlichen Gegenständen geht zu Lasten des Mieters. Die Fahrzeugpapiere dürfen nicht im Fahrzeug aufbewahrt werden.


11. Ausreisebeschränkungen/ Fahreinschränkungen

Es ist verboten, mit einem Mietfahrzeug in folgende Länder einzureisen oder den Transporter dort abzugeben: Alle afrikanischen und asiatischen Länder sowie Länder des Mittleren Ostens, Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Weißrussland, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Ägypten, Estland, Georgien, Kasachstan, Kirgisien, Lettland, Litauen, Mazedonien, Moldawien, Rumänien, Russland, Serbien & Montenegro, Tadschikistan, die Türkei, Turkmenistan, die Ukraine und Usbekistan.

 Miet-Fahrzeuge können nach Kroatien, in die Tschechische Republik, nach Ungarn und Polen, in die Slowakei, Slowenien und Griechenland mitgenommen werden und das übrige westliche Europa wie NL, B, F, ES, P, A, CH, DK, GB, IR, N, S + FIN. Sollten diese Einschränkungen ignoriert werden, verlieren alle Versicherungen ihre Gültigkeit. Der Fahrer wäre im Schadensfall voll verantwortlich und müsste alle daraus entstehenden Kosten selbst tragen, die Kosten für den Rücktransport des Fahrzeugs eingeschlossen.

 

12. Verhalten bei Unfällen oder technischen Störung am Fahrzeug

Der Mieter ist verpflichtet, bei Unfällen, Schäden oder technischen Störungen des Fahrzeuges den Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen, auch wenn er der Ansicht ist, das Fahrzeug sei noch betriebssicher. Bei Missachtung dieser Vertragsbedingung haftet der Mieter für Schäden, die daraus entstehen, dass die Benachrichtigung nicht erfolgt ist, soweit der Mieter die fehlende Benachrichtigung zu vertreten hat. Bei Verkehrsunfällen hat der Mieter unbedingt die Polizei zu verständigen und den Unfallhergang von dieser aufnehmen und protokollieren zu lassen. An Ort und Stelle ist das Eintreffen der Polizei abzuwarten. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Schuldanerkenntnisse sind nicht abzugeben. Selbst bei geringfügigen Schäden ist dem Vermieter ein Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstatten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschriften der beteiligten Personen, Fahrzeuge, amtliche Kennzeichen, Versicherungsnummern aller Unfallbeteiligten sowie Namen und Anschriften von Zeugen enthalten. Ist das Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher, ist der Vermieter sofort zu unterrichten. Bei Brand-, Entwendungs- und Wildschäden sind durch den Mieter unverzüglich der Vermieter und die zuständige Polizeibehörde zu unterrichten, wobei der Mieter dafür Sorge zu tragen hat, dass über die Beschädigung ein polizeiliches Protokoll erstellt wird. Dasselbe gilt bei allen Schäden, die über die vereinbarte Eigenhaftung des Mieters hinausgehen. Bei jedem vom Mieter zu vertretenden Schaden wird der Vermieter eine Bearbeitungsgebühr von mindestens € 60,- berechnen.

 

13. Haftung des Mieters

Der Mieter haftet für alle von ihm verursachten Unfallschäden. Für alle durch Pferde, Ponys sowie Ladegut oder durch unsachgemäße Behandlung wie z.B. schlechtes Verstauen oder ungenügenden Verschluss entstehenden Schäden bzw. Verletzung der Tiere haftet der Mieter ohne Begrenzung. Ist ein Haftungsausschluss vereinbart worden, haftet der Mieter trotzdem unbegrenzt, sofern er den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder der Schaden durch alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit entstanden ist. Das gleiche gilt für Schäden, die durch Nichtbeachten der Durchfahrtshöhe gemäß §41 Abs. 2 Ziff. 6 StVO verursacht werden. Ein etwa vereinbarter Haftungsausschluss greift ebenfalls nicht ein, wenn der Mieter das Fahrzeug nicht bestimmungsgemäß verwendet oder an andere, nicht befugte Personen weitergibt oder gegen die Bestimmungen beim Verhalten nach Verkehrsunfällen verstößt. Bei Falschbefüllung des Kraftstofftanks sind die Kosten vom Mieter voll zu tragen, ebenso haftet der Mieter für alle daraus resultierenden Schäden. Diese gilt insbesondere auch für die Vollständigkeit von Zubehör und Schlüsseln.

 

14. Bussgelder

Pro Park- oder Verkehrsdelikte wird eine Bearbeitungsgebühr In Höhe von € 25,00 berechnet. Der Mieter haftet für die begangene Ordnungswidrigkeit stets persönlich und stellt hiermit den Vermieter von jeglichen Ansprüchen und/oder Forderungen Dritter vollumfänglich frei.

 

15. Haftung des Vermieters

Der Vermieter haftet bzgl. dem Mieter entstandenen Schäden nur, soweit ihm oder seinem Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Alle weitergehenden Ansprüche, auch gegen Mitarbeiter des Vermieters, sind ausgeschlossen, soweit es sich nicht um Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit handelt. Dies gilt insbesondere auch für Schadensersatzansprüche des Mieters, wenn das Fahrzeug nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden kann. Der Vermieter ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, den der Mieter bei Rückgabe im Fahrzeug zurücklässt.

 

16. Verjährung

 Ist es zur Feststellung einer Haftung des Mieters erforderlich, eine behördliche Akte, insbesondere polizeiliche oder staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte einzusehen, wird die Verjährungsfrist bzgl. der Schadensersatzansprüche gehemmt, wenn der Vermieter dem Mieter die Notwendigkeit dieser Akteneinsicht mitteilt und zwar bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Vermieter den Mieter von der erfolgten Akteneinsicht informiert. Die Fristhemmung endet spätestens sechs Monate nach Rücknahme des Fahrzeuges, so dass spätestens zu diesem Zeitpunkt die Verjährungsfrist beginnt.

 

17. Speicherung und Weitergabe von Personaldaten

Der Mieter erklärt sich einverstanden, dass seine persönlichen Daten vom Vermieter elektronisch gespeichert und verarbeitet werden. Die Weitergabe an Dritte ist zulässig, wenn bei der Anmietung durch den Mieter falsche Angaben gemacht werden, das gemietete Fahrzeug nicht vereinbarungsgemäß genutzt oder zurückgegeben wird, Ansprüche des Vermieters nicht ordnungsgemäß erfüllt werden oder bei Vorliegen von Verkehrsordnungswidrigkeiten und Straftaten.

 

18. Schäden

Schäden, welche aus dem gewöhnlichen Verschleiß resultieren, gehen grundsätzlich zu Lasten des Vermieters, soweit sie nicht auf unsachgemäße Behandlung der Mietsache zurückzuführen sind. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug pfleglich zu behandeln und in sauberem Zustand unbeschädigt zurückzugeben. Andernfalls kann der Vermieter die notwendigen Maßnahmen, insbesondere die Säuberung auf Kosten des Mieters vornehmen lassen. Die Parteien vereinbaren für die Kosten der Innenreinigung in einem solchen Fall eine Schadenersatzpauschale in Höhe von €150,00, es sei denn, dass der Mieter nachweist, dass der Schaden des Vermieters nicht oder geringer entstanden ist. Werden während der Mietzeit durch den Mieter Schäden an der Mietsache festgestellt, so ist der Vermieter schriftlich oder fernmündlich unverzüglich zu unterrichten. Sollte eine Reparatur notwendig sein, ist das Fahrzeug unverzüglich an den Vermieter zurückzugeben, bevor weitere Schäden eintreten können. Sollte der Mieter das Fahrzeug in eine Werkstatt bringen, so ist der Vermieter unverzüglich zu informieren. Die vorherige Genehmigung der Reparatur durch den Vermieter ist abzuwarten. Die Reparaturkosten übernimmt der Vermieter nur, wenn er für den Schaden an der Mietsache verantwortlich ist, er die Reparatur vorher genehmigt hat und von dem Mieter entsprechende Belege einer Fachfirma im Original vorgelegt werden.

 

19. Transport

Den Transport des Fahrzeuges übernimmt der Mieter. Er trägt auch das Transport- und Verladerisiko. Das Fahrzeug ist nur zum Pferdetransport bestimmt. Der Pferdetransporter darf nicht an Dritte weitervermietet werden. Schäden am und im Fahrzeug, die durch ein sich unruhig oder unbändig aufführendes Pferd entstehen, gehen zu Lasten des Mieters. Das Fahrzeug darf nicht benutzt werden zu strafbaren Handlungen.

 

20. Equidenpass beim Transport

Der Equidenpass muss seit dem Jahr 2000 bei jedem Transport von Equiden mitgeführt werden. So will die EU erreichen, dass die transportierten Pferde bzw. Ponys jederzeit identifizierbar sind. Ist es nicht möglich bei einem Transport den Equidenpass einer kontrollierenden Behörde wie der Polizei oder dem Zoll vorzulegen, kann man mit empfindlichen Geldbußen rechnen.

 

21. Zusatz-Ausstattung

Folgende Geräte und weitere Ausstattungen sind Eigentum des Vermieters und dürfen nicht entwendet bzw. beschädigt werden. Sollte ein oder mehrere Ausstattungen bei der Rückgabe fehlen, so ist der Vermieter berechtigt, folgende Wertgegenstände, die als entwendet oder verloren gelten, zu Lasten des Mieters in Rechnung zu stellen, bzw. mit der Kaution des Mieters abgerechnet.

-Taschenlampe mit Batterien

– Erste Hilfe Notfall-Koffer für Pferde + Löschdecken

– Warndreieck + Erste Hilfe Set

– Warnweste + Handschuhe

– Feuerlöscher

 

22. Schlussbestimmungen

Änderungen, Ergänzungen und die Aufhebung des abgeschlossenen Mietvertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung/Aufhebung dieser Schriftformklausel. Sollte eine Vertragsbestimmung unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Die Parteien verpflichten sich bereits jetzt, die unwirksame Bestimmung durch eine dieser in Interessenlage und Bedeutung möglichst nahekommende wirksame Bestimmung zu ersetzen. Dasselbe gilt für Lücken. Für alle Streitigkeiten aus und in Zusammenhang mit diesem Vertrag wird Berlin als Gerichtsstand vereinbart. Als Erfüllungsort vereinbaren die Parteien ebenfalls Berlin.

 

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